Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert, dass Unternehmen in ihrer Werbung klar erklären, wie Klimaneutralität erreicht wird. Im Fall des Herstellers Katjes, der mit klimaneutralen Produkten warb, klagte die Frankfurter Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung, da wichtige Informationen über die Emissionskompensation fehlten.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass Verbraucher „klimaneutral“ als ausgeglichene CO₂-Bilanz verstehen, die durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Online-Informationen dazu seien bereits ausreichend. Die Wettbewerbszentrale forderte jedoch, dass Angaben zur Klimaneutralität direkt in der Werbung erscheinen müssen, um zwischen tatsächlicher Emissionsreduktion und Kompensation zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof gab der Wettbewerbszentrale recht und verurteilte Katjes zur Unterlassung der irreführenden Werbung.
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Der Karlsruher Senat kritisierte, dass das Oberlandesgericht die Irreführungsgefahr bei umweltbezogener Werbung unterschätzt habe. Verbraucher benötigen hier besonders klare Informationen, die direkt in der Werbung stehen müssen. Eine Erklärung des Begriffs „klimaneutral“ sei nötig, da CO₂-Reduktion und -Kompensation nicht gleichwertig sind. Für den Klimaschutz ist Reduktion wichtiger, und die vermeintliche Klimaneutralität beeinflusse Kaufentscheidungen erheblich.
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Katjes hatte sich bereits auf strengere Vorschriften eingestellt und nutzte den Begriff „klimaneutral“, weil das Unternehmen Emissionen reduzieren und hohe Ausgleichszahlungen leisten wollte. Katjes-Sprecher Pascal Bua sagte, dass dies bisher erlaubt gewesen sei, sich aber aufgrund neuer BGH-Rechtsprechung ändern könnte.
Auf EU-Ebene werden ebenfalls strengere Regeln für Umweltwerbung diskutiert. Unternehmen sollen klare Kriterien und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse für ihre Umweltaussagen verwenden. Foodwatch begrüßte die BGH-Entscheidung und forderte klare Regeln von der Politik, um irreführende Klimaslogans zu verbieten und Emissionsreduktionen nach einheitlichen Standards nachzuweisen.
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